Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab April 2019
1. Allgemeines
Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma HEUS – Betonwerke GmbH. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen – insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen – ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Firma HEUS – Betonwerke GmbH erforderlich. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot und Annahme
(1) Unsere Angebote sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, freibleibend.
(2) Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Telefonisch erteilte Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Auftragsbestätigung steht auch die – auch nur teilweise – Ausführung der bestellten Leistung oder Aushändigung des Lieferscheins gleich.
(3) Die Angebotsunterlagen bleiben in unserem Eigentum. Das Urheberrecht daran behalten wir uns vor.
3. Lieferung und Lieferzeit
(1) Die Übernahme der Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
(2) Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten-. durch die wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Pflichten gehindert werden, verlängern die Lieferfristen in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(3) Der Auftraggeber kann die Firma HEUS – Betonwerke GmbH vier Wochen nach Überschreitung eines Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
(4) Geraten wir mit der vertraglichen Ausführung in Verzug, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn er schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ist der Besteller (Auftraggeber) weder Kaufmann noch Sondervermögen, so sind Schadenersatzansprüche nur ausgeschlossen, falls der Verzug nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
(5) Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Für nach der Verladung entstandene Schäden haften wir nicht. Bei Lieferung frei Baustelle geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk verlassen hat und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(6) Bei Lieferung frei Baustelle hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass das anliefernde Fahrzeug bzw. Lastzug die Baustelle ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen kann. Bei nicht befahrbaren Wegen sind wir berechtigt, das anzuliefernde Material auch vor der Baustelle abzuladen. ohne dass der Auftraggeber hieraus Rechte herleiten kann.
4. Preise, Zahlungen und Aufrechnung
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tage vom Rechnungsdatum netto zahlbar. Die Zahlungstermine sind der Rechnung zu entnehmen. Rechnungen unter 25,00 EUR und Rechnungen für ausgeführte Arbeiten sind nicht skontierfähig. Skonto wird nur dann gewährt, wenn sämtliche vorhergehenden Rechnungen beglichen sind.
(2) Wird die in der Rechnung angegebene Zahlungsfrist überschritten, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweisen. Im Falle des Verzugs werden darüber hinaus 5,00 EUR pro Mahnschreiben als Bearbeitungsgebühr berechnet. Die Bearbeitungsgebühr ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere Kosten oder der Auftraggeber niedrigere Kosten nachweisen.
(3) Zahlungen sind in bar oder durch Überweisung zu leisten. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn sie bei der Firma HEUS – Betonwerke GmbH eingegangen sind. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer sowie Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig. Im Falle eines Scheck- und Wechselprotestes können wir Zug um Zug gegen Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung auch für später fällige Papiere verlangen.
(4) Zahlungsziele gelten nur vorbehaltlich einer befriedigenden Kreditauskunft als vereinbart. Geht uns vor Lieferung eine ungenügende Kreditauskunft zu, sind wir berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber bei Ratenzahlungsvereinbarungen mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug und beträgt die offenstehende Rate 1/10 des Kaufpreises oder Werklohnes sind wir berechtigt, sofort die gesamte rückständige Forderung zu verlangen.
(5) Angestellte Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt, sonstige Angestellte nur dann, wenn sie ihre Ermächtigung hierzu dem Auftraggeber nachweisen.
(6) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen; für den Verkehr mit Nichtkaufleuten gilt dies nur insoweit, als das Zurückbehaltungsrecht nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruht.
5. Rücktritt vom Vertrag
Stellt der Auftraggeber die Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall, dass der Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, eine Entschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass der durch den Rücktritt entstandene Schaden wesentlich niedriger ist.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Gegenstände und Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung Eigentum der Firma HEUS – Betonwerke GmbH. Schecks, Wechsel und Zessionen gelten erst mit der Einlösung als Zahlung.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, bleiben die gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen und Tilgungen des Schuldsaldo uneingeschränktes Eigentum der Firma HEUS – Betonwerke GmbH.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
(4) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Verwendung als Baumaterial oder zum Einbau) nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gemäß Nr. 6 Abs. 5 dieser Verkaufs-. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung oder Sicherheitsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen die er gemäß Nr. 6 Abs. 5 dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an uns abgetreten hat und abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung) ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
(5) Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware bzw. des Schuldsaldos entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiter verkauft, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an uns ab, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil In das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware bzw. des Schuldsaldos entspricht. Steht die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung ist unser Fakturenwert zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Auftraggeber erwachsenden Gesamtforderung bestimmen wir. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderung um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
(6) Wird der Verkaufspreis dem Auftraggeber gestundet, so hat dieser sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an den veräußerten Waren zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich die Firma HEUS – Betonwerke GmbH das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat.
(7) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtungen für uns derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Auftraggeber, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(8) Wir ermächtigen den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderung oder sonstigen Vergütungsansprüche). Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis, werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir werden hiermit ermächtigt den Schuldnern die Abtretung im Namen des Auftraggebers anzuzeigen.
7. Gewährleistung
(1) Wir haften nur für die angegebene Festigkeit der Liefergegenstände. Mängelrügen wegen nicht ausreichender Festigkeit werden nur dann anerkannt, wenn Festigkeitsprüfungen unabhängiger Materialprüfungsstellen zugrunde liegen.
(2) Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
(a) Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach der Lieferung, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Lieferung bzw. der Verlegung der Steine schriftlich geltend gemacht werden. Für die Fristberechnung der vorstehenden Frist ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend.
(b) Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden.
(3) Für Mängel, die auf falsche Behandlung der gelieferten Gegenstände zurückzuführen sind, haben wir nicht einzustehen. Farbunterschiede und Betonausblühungen sind nach dem heutigen Stand der Technik nicht vermeidbar, bedeuten keine Qualitätsminderung und werden deshalb als Reklamationsgrund nicht anerkannt.
(4) Bei berechtigter und im übrigen form- und fristgerechter Rüge sind wir zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung der vertraglich vereinbarten Güte verpflichtet, wobei uns für die Vornahme der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung eine Frist von 6 Wochen einzuräumen ist. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist uns auf Verlangen des Auftraggebers nochmals die Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb von weiteren 3 Wochen einzuräumen. Nur wenn die Auftragnehmerin Ihren vorgenannten Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der genannten Fristen nicht nachkommt oder die Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferung endgültig fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt, angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Auftragnehmerin. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, so hat er nach fehlgeschlagener Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur das Recht der Minderung.
(5) Erfolgt eine Verlegung von Pflastersteinen durch uns auf bauseits erstelltem Unterbau, so haften wir nicht für die Qualität und Standfestigkeit desselben. Auch für Verdrückungen und Setzungen der Pflasterfläche und dadurch entstehenden Kantenpressung (Abplatzung), die ihre Ursache in einem mangelhaftem Unterbau haben, haften wir bei bauseitiger Erstellung desselben nicht.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk, für die Zahlung Elz (Westerwald).
(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz Elz (Westerwald) zuständig ist. Die Firma HEUS – Betonwerke GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
9. Rechtsgültigkeit
Durch Änderung oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile wird der Vertrag in seinen übrigen Teilen nicht berührt.